Wissenswertes

Waffenrechtsänderungen 2020

Hier haben wir eine Kurzfassung aller, für Sportschützen relevanten Änderungen zusammengestellt.

 

(angepasst nach dem Ende der Meldefrist am 1. September 2021)

Bedürfnisprüfung für Sportschützen


Vor dem Ersterwerb muss der Antragsteller nachweisen, dass er als Mitglied eines verbandsangehörigen Schützenvereins seit mindestens 12 Monaten den Schießsport mit erlaubnispflichtigen Waffen betreibt und diesen innerhalb der vergangenen 12 Monate mindestens einmal in jedem Kalendermonat oder 18-mal insgesamt innerhalb dieses Zeitraums ausgeübt hat.


Für den weiteren Besitz der Waffen prüft die Behörde alle 5 Jahre das weitere Vorliegen des Bedürfnisses. Hierfür muss der Sportschütze nachweisen, dass er in den letzten 24 Monaten den Schießsport mit einer seiner eigenen erlaubnispflichtigen Waffen mindestens einmal alle 3 Monate oder mindestens 6-mal innerhalb von jeweils 12 Monaten betrieben hat. Wenn der Sportschütze mehrere Kurz- und mehrere Langwaffen besitzt, reicht es zukünftig aus, mit nur einer Kurzwaffe und einer Langwaffe geschossen zu haben. Bis zum 31. Dezember 2025 genügt eine Bescheinigung des verbandsangehörigen Vereins. Nach der Überprüfung im 10. Jahr genügt schließlich eine Bescheinigung des verbandsorganisierten Vereins, dass der Schütze weiterhin Mitglied ist.
 

Begrenzung der „Gelben WBK“


Ab sofort dürfen auf die „Gelbe Waffenbesitzkarte“ nur noch maximal 10 Waffen erworben werden. Eine Besitzstandswahrung gilt für alle, die am 1. September 2020 bereits mehr als 10 Waffen im Bestand hatten.
 

Begrenzung der Magazinkapazität


Wechselmagazine für Zentralfeuermunition mit mehr als 10 Patronen für Langwaffen oder 20 Patronen für Kurzwaffen sind ab sofort gesetzlich verboten. Bei fest eingebauten Magazinen gilt dieses Verbot nur für Selbstladewaffen.


Für Altbesitzer, die bereits vor dem 13. Juni 2017 solche Magazine besessen haben und diese bis zum 1. September 2021 bei der Waffenbehörde angemeldet haben, sind diese Magazine mit der Anzeigebescheinigung weiterhin keine verbotenen Gegenstände und müssen auch nicht gesondert aufbewahrt werden. Für verbotene Magazine, die nach dem 13. Juni 2017, jedoch vor dem 1. September 2020 angeschafft wurden, ist für den weiteren erlaubten Besitz eine Ausnahmegenehmigung des Bundeskriminalamtes (BKA) erforderlich.
 

Ausbau des Nationalen Waffenregisters


In Umsetzung der EU-Feuerwaffenrichtlinie müssen künftig sämtliche Schusswaffen und ihre wesentlichen Teile über ihren gesamten Lebenszyklus hinweg behördlich rückverfolgt werden können. Zu diesem Zweck wird jedem Waffenbesitzer, jeder Waffe und jedem wesentlichen Waffenteil eine eindeutige ID-Nummer zugeordnet. Alle Transaktionen werden im Waffenregister zentral eingetragen.
 

Neue wesentliche Waffenteile


Wesentliche Waffenteile unterliegen den gleichen Erlaubnisvorbehalten wie Schusswaffen.

Ab jetzt gilt zusätzlich als wesentliches Waffenteil das Gehäuse, bei teilbaren Gehäusen das Gehäuseober- und -unterteil sowie bei teilbaren Verschlüssen der Verschlusskopf und der Verschlussträger. Wenn ein Waffenteil, das als wesentlich eingestuft wird, nicht Bestandteil einer Komplettwaffe ist, musste es bis spätestens zum 1. September 2021 separat in die Waffenbesitzkarte eingetragen werden.

 

Das BKA hat hierzu einen Leitfaden erstellt, der die Einstufung erleichtern soll.

LeitfadenWaffenteile.pdf
PDF-Dokument [5.6 MB]

 

Salutwaffen


Ab sofort werden alle bisher frei erwerbbaren, ehemals schussfähigen Feuerwaffen, die für die ausschließliche Verwendung von Kartuschenmunition umgebaut wurden, wie deren Originalwaffen vor dem Umbau behandelt. Das bedeutet, dass sie entweder unter ein Verbot fallen oder als erlaubnispflichtige Waffen in eine Waffenbesitzkarte eingetragen werden müssen. Im letzteren Fall ist das Bedürfnis nachzuweisen. Sachkunde ist nicht notwendig und für die Aufbewahrung reicht ein abschließbares Behältnis.


Personen, die bereits im Besitz von Salutwaffen waren, mussten für diese bis spätestens zum 1. September 2021 die erforderliche waffenrechtliche Erlaubnis beantragen. Verbotene Salutwaffen mussten innerhalb der vorgenannten Frist der Waffenbehörde oder Polizei überlassen oder hierfür eine Ausnahmegenehmigung beim BKA beantragt werden.
 

Dekorationswaffen


Hierzu gelten nur noch Waffen, die über eine EU-Deaktivierungsbescheinigung verfügen, die von den Beschussämtern nach entsprechender Abnahme erteilt wird. Zusätzlich besteht Anmeldepflicht bei der Waffenbehörde gegen Ausstellung einer Anzeigebescheinigung.

 

Dekorationswaffen, die nach bisher gültigen deutschen Maßstäben unbrauchbar gemacht worden sind, können unverändert und ohne Anmeldung bei der Behörde beim bisherigen Besitzer verbleiben. Erfolgt jedoch ein Besitzerwechsel (vererben, verkaufen, verschenken), muss die Waffe auf den aktuellen Standard nach den EU-Verordnungen überarbeitet, den Beschussämtern zur Begutachtung vorgeführt und behördlich angemeldet werden. Geschieht das nicht, gilt sie als erlaubnispflichtige Waffe mit aller Konsequenz.
 

Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen


Künftig müssen solche Waffen nicht mehr zwingend ein entsprechendes PTB-Zeichen tragen. Es genügt, wenn sie den Rechtsvorschriften eines anderen EU-Mitgliedsstaates entsprechen, der sich den EU-Richtlinien verpflichtet hat.
 

Pfeilabschussgeräte


Sobald die Antriebsenergie durch eine Sperrvorrichtung gehalten werden kann, unterliegt ein solches Gerät der Erlaubnispflicht. Altbesitzer hatten bis zum 1. September 2021 Zeit, eine Besitzerlaubnis zu beantragen oder dieses einem Berechtigten zu überlassen.
 

Anzeigepflichten


Die Anzeige- und Mitteilungspflichten wurden in den §§ 37 bis 37i WaffG verschärft und neu geregelt. Jeglicher Besitzübergang (Kauf, Fund, Erbschaft, Konfiszierung, Verlust …) ist der Behörde direkt anzuzeigen. Zusätzlich muss auch der Umzug ins Ausland mit neuer Adresse gemeldet werden.

P. K.